Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der bestellte Verwalter ausschließlich für die Belange des Gemeinschaftseigentums zuständig. Alle Angelegenheiten des Sondereigentums obliegen dem jeweiligen Eigentümer selbst. Für vermietete Einheiten kann dem Verwalter aber auch die Sondereigentumsverwaltung übertragen werden, der dann den Eigentümer in allen Belangen – die Wohnung betreffend – gegenüber dem Mieter, Behörden oder sonstigen Dritten vertritt.
Im Einzelnen sind folgende Aufgaben damit auf den Verwalter übertragen:
- Entgegennahme der Mieten, Nebenkosten und sonstigen Nutzungsentgelte zu den Fälligkeitsterminen; Eingangskontrolle.
- Geltendmachung vereinbarter Mieterhöhungen
- Leistung aller für die Bewirtschaftung notwendiger Zahlungen an den Fälligkeitsterminen, sofern diese das Sondereigentum betreffen.
- Veranlassung und Überwachung aller erforderlichen laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
- Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter nach Wirksamwerden der Jahresabrechnung durch Beschluss der Eigentümerversammlung.
- Kündigung bzw. Entgegennahme von Kündigungen von Mietverträgen.
Die Sondereigentumsverwaltung stellt somit eine Entlastung für den Vermieter einer Eigentumswohnung dar.